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Veröffentlichung Anforderungen an die Behandlung spezifischer Elektroaltgeräte unter Ressourcen- und Schadstoffaspekten(Umweltbundesamt, 2017) Wolf, Julia; Brüning, Ralf; Nellesen, Lisa; Dr. Brüning Engineering UG; Institut für Energie- und Umwelttechnik (Duisburg); Deutschland. Umweltbundesamt; Nunweiler, Elisabeth; Kohlmeyer, Regina; Sperlich, KristineAm 24.10.2015 trat das novellierte ElektroG 2 in Kraft. Mit dem § 24 (2) wurde die Bundesregierung ermächtigt, weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten festzulegen. Zur Schaffung einer Grundlage für eine solche Verordnung hat das Umweltbundesamt die vorliegende Studie in Auftrag gegeben. Gegenstand dieser Studie ist die Betrachtung verschiedener Geräte, Bauteile und Stoffe, namentlich sind dieses Leiterplatten, Flachbildschirme, Kunststoffe und Photovoltaikmodule. Die Effektivität der aktuellen Behandlungsverfahren hinsichtlich Ressourcen- und Schadstoffaspekten soll untersucht werden. Dazu werden in erster Linie Literaturrecherchen und -auswertungen sowie Interviews mit verschiedenen Unternehmen entlang der Entsorgungskette durchgeführt. Bei Bedarf wird diese Vorgehensweise durch technische Untersuchungen und chemische Analysen ergänzt. Insgesamt sollen die Ergebnisse die Ableitung spezifischer konkreter Behandlungsempfehlungen ermöglichen. Quelle: ForschungsberichtVeröffentlichung Verbraucherumfrage zum Entsorgungsverhalten von Elektro(nik)altgeräten(2018) Löhle, Stephan; Bartnik, Sabine; Schmiedel, Ute; Cyclos, Beratungsgesellschaft für Ökologie, Energie- und Abfallwirtschaft (Osnabrück); Deutschland. Umweltbundesamt; Kummer, SinaDie Auswertung der Erfassungsmengen von Elektronikaltgeräten bezogen auf die in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen der letzten Jahre zeigt, dass lediglich Erfassungsquoten von ca. 40-43 % erreicht werden. Für das Berichtjahr 2016 beträgt die Erfassungsquote nahezu 45 %. Da ab dem Jahr 2016 eine Mindesterfassungsquote von 45 % und ab dem Jahr 2019 von 65 % zu erreichen ist, stellt sich die Frage nach möglichen Erklärungen der bisher geringen Sammelmenge. Eine relevante Rolle kann hierbei das Entsorgungsverhalten von Verbrauchern haben. Um diese Schnittstelle zu evaluieren, wurde eine Verbraucherbefragung Ende Februar 2018 durchgeführt und anschließend die Ergebnisse ausgewertet.Veröffentlichung Gesamtkonzept zum Umgang mit Elektro(alt)geräten - Vorbereitung zur Wiederverwendung(2019) Sander, Knut; Wagner, Lukas; Jepsen, Dirk; Institut für Ökologie und Politik; Fabian, MatthiasSchätzungen zufolge birgt das derzeitige Elektroaltgeräteaufkommen in Deutschland ein großes Potenzial, welches einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt und damit wieder aus der Abfalleigenschaft herausgeholt werden kann. Gegenstand dieses Forschungsvorhabens war vor diesem Hintergrund, in Vorbereitung auf eine mögliche zukünftige Rechtsetzung, die Informationslage im Hinblick auf die Abfallhierarchie und den bestmöglichen Schutz von Mensch und Umwelt (Optimierungsklausel, § 6 Abs. 2 KrWG) für Elektro- und Elektronik(alt)geräte zu konkretisieren. Dazu wurden zunächst ökologische und Schadstoffexpositionspotenziale einer verlängerten Nutzungsdauer bei Elektro- und Elektronikgeräten untersucht. Grundsätzliche und konkrete Rechtsfragen der Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung - unter anderem zum Beginn und Ende der Abfalleigenschaft von Elektro(alt)geräten - wurden analysiert. Anschließend erfolgte eine grobe Abschätzung von Mengen- und Beschäftigungspotenzialen der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektroaltgeräten in Deutschland. Anhand einer Umfrage wurden Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Bereich der Wiederverwendung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung erhoben. In den Handlungsempfehlungen wurde schlussendlich ein Konzept zur Erschließung der Potenziale entwickelt. Quelle: ForschungsberichtVeröffentlichung Analyse der Datenerhebungen nach ElektroG und UStatG über das Berichtsjahr 2017 zur Vorbereitung der EU-Berichtspflichten 2019(2019) Löhle, Stephan; Schmiedel, Ute; Bartnik, Sabine; Cyclos, Beratungsgesellschaft für Ökologie, Energie- und Abfallwirtschaft (Osnabrück); Oehme, InesGemäß der europäischen Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Abs. 4 und 5 verpflichtet, der EU-Kommission jährlich über die Erfüllung der Sammel- und Verwertungsziele von Elektro- und Elektronikaltgeräten Bericht zu erstatten. Artikel 16 Abs. 4 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt fest, dass die Mitgliedstaaten jährlich Daten von den Akteuren über die im Mitgliedstaat auf den Markt gebrachten Elektro(nik)geräte sowie die gesammelten, zur Wiederverwendung vorbereiteten, dem Recycling und der Verwertung zugeführten und den ausgeführten getrennt gesammelten Elektro(nik)altgeräten erheben. Die Mitgliedstaaten berichten der Europäischen Kommission die aggregierten Daten in einem Bericht entsprechend dem Format der Kommissions-Entscheidung 2005/369/EG (1) und dem Eurostat-Leitfaden "Guidance for the compilation of the data according to Commission Decision 2005/369/EC - Revision by Eurostat July 2017". Die Berichterstattung über das Jahr 2017 muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission zum 30.06.2019 vorlegen. Sie umfasst die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der Sammel- und Verwertungsmengen sowie der Sammel- und Verwertungsquoten der Elektroaltgeräte. Grundlage hierfür sind Daten der stiftung elektro-altgeräte register® (ear) sowie des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Die Zusammenführung der dokumentierten Daten beider Meldewege erfolgt für das Berichtsjahr 2017 im vorliegenden Bericht, unterteilt (wie in den Vorjahren) in die bis zum 14. August 2018 geltenden zehn Gerätekategorien. Die ermittelten Daten über die zurückgenommenen und behandelten Mengen an Elektro(nik)altgeräten zeigen, dass Deutschland die geforderte Mindestsammelquote von 45 % im Berichtsjahr 2017 erfüllt (45,08 %). Auch sämtliche Recycling- und Verwertungsquoten der WEEE-Richtlinie sind erfüllt. (1) Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2005/369/EG) Quelle: ForschungsberichtVeröffentlichung Analyse der Datenerhebungen nach ElektroG und UStatG über das Berichtsjahr 2018 zur Vorbereitung der EU-Berichtspflichten 2020(Umweltbundesamt, 2020) Löhle, Stephan; Schmiedel, Ute; Bartnik, Sabine; Cyclos, Beratungsgesellschaft für Ökologie, Energie- und Abfallwirtschaft (Osnabrück); Deutschland. UmweltbundesamtGemäß der europäischen Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Abs. 4 und 5 verpflichtet, der EU Kommission jährlich über die Erfüllung der Sammel- und Verwertungsziele von Elektro- und Elektronikaltgeräten Bericht zu erstatten. Artikel 16 Abs. 4 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt fest, dass die Mitgliedstaaten jährlich Daten von den Akteuren über die im Mitgliedstaat auf den Markt gebrachten Elektro(nik)geräte sowie die gesammelten, zur Wiederverwendung vorbereiteten, dem Recycling und der Verwertung zugeführten und den ausgeführten getrennt gesammelten Elektro(nik)altgeräten erheben. Die Mitgliedstaaten berichten der Europäischen Kommission die aggregierten Daten in einem Bericht entsprechend dem Format der Kommissions-Entscheidung 2005/369/EG1 und dem Eurostat-Leitfaden "Guidance for the compilation of the data according to Commission Decision 2005/369/EC - Revision by Eurostat July 2017". Die Berichterstattung über das Jahr 2018 muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission zum 30.06.2020 vorlegen. Sie umfasst die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der Sammel- und Verwertungsmengen sowie der Sammel- und Verwertungsquoten der Elektroaltgeräte. Grundlage hierfür sind Daten der stiftung elektro-altgeräte register® (stiftung ear) sowie des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Die Zusammenführung der dokumentierten Daten beider Meldewege erfolgt für das Berichtsjahr 2018 im vorliegenden Bericht. In diesem Berichtsjahr wurde unterjährig der Zuschnitt der bisher geltenden 10 Kategorien auf die ab dem 15. August 2018 gültigen 6 Kategorien geändert. Folglich lagen die Grunddaten in unterschiedlicher Form vor. Die Darstellung des Berichtsjahres 2018 erfolgt letztmalig in der Form der 10 Kategorien, weshalb rechnerische Anpassungen vorgenommen wurden, um eine konsistente Auswertung zu ermöglichen. Ferner wurde im Berichtsjahr 2018 der sog. "open scope" zum 15.08.2018 eingeführt. Die ermittelten Daten über die zurückgenommenen und behandelten Mengen an Elektro(nik)altgeräten zeigen, dass Deutschland die geforderte Mindestsammelquote von 45 % im Berichtsjahr 2018 nicht erfüllen wird (43,11 %). Für das kommende Berichtsjahr 2019 gilt die Zielerreichung einer Mindestsammelquote von 65 %. Sämtliche geforderten Recycling- und Verwertungsquoten der WEEE-Richtlinie werden erfüllt. Quelle: ForschungsberichtVeröffentlichung Rechtliche Instrumente des allgemeinen Ressourcenschutzes(Umweltbundesamt, 2017) Roßnagel, Alexander; Hentschel, Anja; Universität Gesamthochschule Kassel; Hochschule (Darmstadt); Deutschland. UmweltbundesamtDer Ressourcenschutz tritt neben dem bereits intensiv diskutierten und untersuchten Klimaschutz immer mehr in den Fokus der Umweltpolitik und des Umweltrechts. Unsere Ressourcennutzung hat ein Ausmaß erreicht, das nicht dauerhaft gehalten werden kann. Sie vermindert zunehmend die Fähigkeit unseres Planeten, die Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen zu generieren. Die steigende Ausbeutung und Nutzung von Rohstoffen verursacht über die gesamte Wertschöpfungskette - von der Gewinnung, über die Verarbeitung und Nutzung bis hin zur Entsorgung - massive Umweltbelastungen, die auch zu Problemen für die menschliche Gesundheit werden können.Da die Rechtsordnung weder in Deutschland noch in der Europäischen Union ein systematisches und ausgearbeitetes Ressourcenschutzrecht kennt, sondern nur in einigen Rechtsbereichen einzelne Fragen des Ressourcenschutzes behandelt, haben die Autoren im Auftrag des Umweltbundesamts vom September 2012 bis zum Oktober 2016 das Forschungsprojekt "Rechtliche Instrumente des allgemeinen Ressourcenschutzes" (FKZ 3711 18 102) durchgeführt. Dieses Buch stellt die wesentlichen Ergebnisse dar.Die Autoren untersuchen die Verankerung eines wirksamen Ressourcenschutzregimes im deutschen Recht. Davon ausgehend entwickeln sie eine Vision für ein allgemeines Ressourcenschutzrecht, konzipieren ein Stammgesetz für den Ressourcenschutz und erarbeiten konkrete Regelungsvorschläge in Bezug auf die Umsetzung von Ressourcenschutz in verschiedenen Rechtsbereichen. Untersucht werden ressourcenschutzrechtliche Anforderungen an die Gewinnung sowie die Verarbeitung und Verwendung von Rohstoffen (Raumordnungs-, Planungs-, Berg-, Anlagen- und Baurecht), an die Produktgestaltung (kreislaufwirtschaftsrechtliche Produktverantwortung und Abfallvermeidung), an die Berichterstattung von Unternehmen (Wertpapierbörsen, Risikobewertung und handelsrechtliche Offenlegung), an informatorische Instrumente (UVP, EMAS und weitere) sowie an die Selbstregulierung. Quelle: ForschungsberichtVeröffentlichung Empfehlungen des UBA für die Weiterentwicklung der Behandlungsanforderungen nach ElektroG(Umweltbundesamt, 2020) Kummer, Sina; Strobelt, Axel; Kohlmeyer, Regina; Kitazume, Christian; Oehme, Ines; Schnepel, Christiane; Deutschland. Umweltbundesamt; Zaidi, Kerim; Süßenbach, CananDas novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) enthält in § 24 Nr. 2 eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten (EAG), einschließlich der Verwertung und des Recyclings, über eine sogenannte Behandlungsverordnung (BehandV) festzulegen. Dazu wurden vom Umweltbundesamt gemeinsam mit einem Arbeitskreis und unter Einbindung relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verbänden und Behörden in mehreren Arbeitsgruppen weitergehende Empfehlungen für mögliche Behandlungsanforderungen an EAG entwickelt, diskutiert und bewertet. Dabei wurden neben Umweltwirkungen auch ökonomische Aspekte betrachtet. Die in diesem Bericht vom Umweltbundesamt vorgeschlagenen Behandlungsanforderungen konkretisieren und aktualisieren die Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung gemäß § 20 ElektroG i. V. m. Anlage 4 und berücksichtigen zusätzlich Aspekte des Ressourcenschutzes. Es werden 57 geräte- und bauteilspezifische Behandlungsanforderungen für die Gerätegruppen der Bildschirmgeräte und Photovoltaikmodule, die Materialgruppen Kunststoffe und edel-/sondermetallhaltige Bauteile sowie über das ElektroG hinausgehende Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung empfohlen. In Kombination miteinander können diese eine umfassende Schadstoffentfrachtung und Ressourcenschonung verknüpfen. Das Umweltbundesamt schlägt außerdem die Verpflichtung zur Erstellung eines Behandlungskonzepts für die Erstbehandlungsanlagen in einer möglichen Behandlungsverordnung sowie Vorgaben der Zertifizierung im Rahmen des Monitorings vor. Des Weiteren wurde für die Erstellung der Behandlungsanforderungen die CENELEC-Normenserie 50625, unter dem Mandat M/518 der Europäischen Kommission, ausgewertet und in den empfohlenen Anforderungen berücksichtigt und bewertet. Quelle: BerichtVeröffentlichung Effizienzbestimmung der Vertreiberpflichten nach ElektroG(Umweltbundesamt, 2020) Schmiedel, Ute; Löhle, Stephan; Wolf, Julia; Cyclos, Beratungsgesellschaft für Ökologie, Energie- und Abfallwirtschaft (Osnabrück); Dr. Brüning Engineering UG; Deutschland. Umweltbundesamt; Oehme, InesMit Inkrafttreten des ElektroG2 am 24. Oktober 2015 wurden unter anderem neue Rücknahme-, Anzeige- und Mitteilungspflichten für Vertreiber festgelegt. Die Rücknahme über den Handel ist in diesem Zusammenhang seit dem 24. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 1 ElektroG erstmals für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m2 verpflichtend. Für den Fernabsatzhandel gilt die Verpflichtung ebenfalls, sofern die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m2 erreichen (vgl. § 17 Abs. 2 ElektroG). Die Bundesregierung ist nach der Begründung zum ElektroG zur Evaluierung u. a. der Vertreiberpflichten nach § 17 ElektroG verpflichtet. Auf Grund der neu eingeführten Rücknahmepflichten liegt bislang keine systematische Bewertung zur Umsetzung dieser Pflichten durch die Vertreiber vor. Diese ist im Rahmen des vorliegenden Berichtes erfolgt. Neben der Darstellung der praktischen Umsetzung der Rücknahme gemäß § 17 ElektroG sowohl im stationären als auch im Fernabsatzhandel werden vor allem die Identifizierung von Schwierigkeiten / Umsetzungsdefiziten, eine qualitative Beurteilung der aktuellen Begebenheiten (Rücknahmestellen, Sammelbehältnisse, etc.) und die Umsetzung der Vertreiberpflichten nach ElektroG näher betrachtet und abgebildet. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen aus der allgemeinen Datenauswertung der Vertreiberrücknahme, den vor Ort Besuchen sowie aus Stakeholderbefragungen werden im vorliegenden Bericht konkrete Handlungsempfehlungen abgeleitet, um die Vertreiberrücknahme zukünftig zu verbessern. Quelle: Forschungsbericht