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Publikationstyp
Wissenschaftlicher Artikel
Erscheinungsjahr
2020
Die neuen BVT-Schlussfolgerungen der EU zu Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln
Die neuen BVT-Schlussfolgerungen der EU zu Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln
Autor:innen
Herausgeber
Quelle
Immissionsschutz
(2020), Heft 4
(2020), Heft 4
Schlagwörter
Zitation
SCHLACHTA, Richard, Robert BEHM und Wolfgang DUBBERT, 2020. Die neuen BVT-Schlussfolgerungen der EU zu Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln. Immissionsschutz [online]. 2020. Bd. (2020), Heft 4. DOI 10.60810/openumwelt-265. Verfügbar unter: https://openumwelt.de/handle/123456789/3881
Zusammenfassung deutsch
In der Ausgabe 1/2020 hat bereits Herr Dr.-Ing. Michael Mrowietz als Industrievertreter in der erweiterten Nationalen Expertengruppe den EU-Informationsaustausch zur Überarbeitung des EU-BVT-Merkblattes "Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln" und die neuen Anforderungen für die Kfz-Serienlackierung und industrielle Metall- und Kunststoffbeschichtung beschrieben. Darauf aufbauend sollen in diesem Beitrag die neuen BVT-Schlussfolgerungen für die weiteren in dem BVT-Merkblatt behandelten Branchen dargestellt werden. Die neuen von der EU-Kommission beschlossenen BVT-Schlussfolgerungen definieren EU-weit die Besten Verfügbaren Techniken für lösemittelverarbeitende Anlagen, die unter die EU IE-Richtlinie (2010/75/EU) Anhang I Nr. 6.7 fallen. Den BVT-assoziierten Emissionswerten "BVT-AEL" kommt eine wichtige Bedeutung zu, denn innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt müssen die Anlagen ihnen entsprechen. Bei der Umsetzung in deutsches Recht - im Bereich der Luftreinhaltung im Wesentlichen durch Anpassung der 31. BImSchV, aber auch der TA Luft bzw. Erlass einer entsprechenden sektoralen Verwaltungsvorschrift - müssen die Emissionsgrenzwerte für die betroffenen Anlagen so festgelegt werden, dass die obere Grenze des BVT-AEL-Bereichs beim Betrieb dieser Anlagen nicht überschritten werden darf. Auch strengere Anforderungen sind dabei möglich. Quelle: https://immissionsschutzdigital.de