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Sonderbericht: Ermittlung des Abgabesatzes für Feuerwerkskörper
Autor:innen
Wagner, Jörg
Schüler, Kurt
Herausgeber
Quelle
Schlagwörter
Einwegkunststofffondsgesetz, Feuerwerk, Erweiterte Herstellerverantwortung, Kreislaufwirtschaft, Produktverantwortung, Abfall
Förderkennzeichen (FKZ)
Forschungskennzahl
Zitation
Wagner, J., Strues, A. S., Reichenbach, J., Günther, M., Schüler, K., Möhling, K., Größl, B., Cayé, N., Löhle, S., & Schubbert, L. (2026). Überprüfung der Abgabesätze und des Punktesystems gemäß §§ 14 Absatz 3 und 19 Absatz 4 Einwegkunststofffondsgesetz. Umweltbundesamt. https://doi.org/10.60810/openumwelt-8850
Zusammenfassung deutsch
Entsprechend dem EWKFondsG, welche die EU-Einwegkunststoffrichtlinie national umsetzt, werden Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds zu zahlen um die Folgekosten von Abfällen aus diesen Produkten im öffentlichen Raum zu übernehmen. Für jede Einwegkunststoffproduktart kommt dabei ein spezifischer Abgabesatz zur Anwendung. Da Feuerwerkskörpern als weitere Produktart in das EWKFondsG aufgenommen werden und Hersteller dieser für das Jahr 2027 erstmals eine Abgabe zu leisten haben, wurde der Abgabesatz für Feuerwerkskörper in diesem Bericht ermittelt. Hierzu wurden Abfalluntersuchungen durchgeführt und aktuelle Marktmengen eruiert.
