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Sonderbericht: Ermittlung des Abgabesatzes für Feuerwerkskörper
Autor:innen
Wagner, Jörg
Schüler, Kurt
Herausgeber
Quelle
Schlagwörter
Einwegkunststofffondsgesetz, Feuerwerk, Erweiterte Herstellerverantwortung, Kreislaufwirtschaft, Produktverantwortung, Abfall
Förderkennzeichen (FKZ)
Forschungskennzahl
Zitation
Wagner, J., Strues, A. S., Reichenbach, J., Günther, M., Schüler, K., Möhling, K., Größl, B., Cayé, N., Löhle, S., & Schubbert, L. (2026). Überprüfung der Abgabesätze und des Punktesystems gemäß §§ 14 Absatz 3 und 19 Absatz 4 Einwegkunststofffondsgesetz (Umweltbundesamt [Deutschland], ed.). https://doi.org/10.60810/openumwelt-8850
Zusammenfassung deutsch
Entsprechend dem EWKFondsG, welche die EU-Einwegkunststoffrichtlinie national umsetzt, werden Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds zu zahlen um die Folgekosten von Abfällen aus diesen Produkten im öffentlichen Raum zu übernehmen. Für jede Einwegkunststoffproduktart kommt dabei ein spezifischer Abgabesatz zur Anwendung. Da Feuerwerkskörpern als weitere Produktart in das EWKFondsG aufgenommen werden und Hersteller dieser für das Jahr 2027 erstmals eine Abgabe zu leisten haben, wurde der Abgabesatz für Feuerwerkskörper in diesem Bericht ermittelt. Hierzu wurden Abfalluntersuchungen durchgeführt und aktuelle Marktmengen eruiert.
Organisationseinheiten
Übersetzungen
Verbundene Publikation
Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie
(Umweltbundesamt, 2022)
Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 uÌ ber die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten fuÌ r bestimmte Einwegkunststoffprodukte, fuÌ r die es derzeit keine leicht verfuÌ gbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzufuÌ hren. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen u.a. die notwendigen Kosten fuÌ r Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Für die Umsetzung dieser Artikel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes vorgelegt, das in den §§ 14 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Abgabesätze für einzelne Produkte bzw. der Auszahlung an Anspruchsberechtigte auf Basis eines Punktesystems vorsieht. Ziel dieses Forschungsvorhaben ist auf dieser Grundlage die Erarbeitung eines Kostenmodells, auf dessen Basis sowohl die konkreten Abgabesätze als auch die Berechnung der Punkte für Anspruchsberechtigte bestimmt werden können. Hierzu wurden im ersten Schritt Grundlagen zum Marktgeschehen erhoben, insbesondere mit Blick auf die am Markt bereitgestellten Mengen der einzelnen Einwegkunsstoffprodukte; ebenso für die daraus entstehenden Abfallmengen und damit verbundenen Kosten. Auf dieser Basis wurde ein Kostenmodell entwickelt, auf dessen Basis zum einen für die in zukünftigen Jahren bereitgestellten Mengen Kostensätze für die einzelnen Produktgruppen bestimmt werden können; zum anderen die Mittel aus dem Fonds nach einem Punktesystem an die verschiedenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden könnten. Die Methodik der Berechnung wurde an konkreten Beispielen für einzelne Produktgruppen und Anspruchsberechtigte exemplarisch angewendet. Quelle: Forschungsbericht
