Vorschaubild nicht verfügbar
Publikationstyp
Wissenschaftlicher Artikel
Erscheinungsjahr
2014
Die Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG II)
Die Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG II)
Autor:innen
Herausgeber
Quelle
AbfallR
(2014), H. 4, Seite 176 - 181
(2014), H. 4, Seite 176 - 181
Schlagwörter
Forschungskennzahl (FKZ)
Verbundene Publikation
Zitation
ODENDAHL, Guido, 2014. Die Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG II). AbfallR [online]. 2014. Bd. (2014), H. 4, Seite 176 - 181. DOI 10.60810/openumwelt-2051. Verfügbar unter: https://openumwelt.de/handle/123456789/8521
Zusammenfassung deutsch
Die als Referentenentwurf vorliegende Novelle des ElektroG lässt eine Vielzahl praxisrelevanter Änderungen erwarten. Neben moderaten Angleichungen und Anhebungen ökologischer Mindeststandards sind hierin auch sehr ambitionierte Zielvorgaben sowie neue Rechtsinstitute und Regelungssystematiken vorgesehen.
Im Mittelpunkt der Novelle stehen die Ausweitung des bislang kategorienbasierten sachlichen Geltungsbereichs zu einem offenen Anwendungsbereich, die ebenso zur Erreichung der erhöhten Sammelziele für Elektroaltgeräte beitragen soll, wie die kontrovers diskutierten neuen Rücknahmepflichten des Handels. Daneben steht die Einführung des in diesem Zusammenhang neuen Rechtsinstituts des Bevollmächtigten bevor, der die Rechtspflichten nicht niedergelassener Hersteller quasi stellvertretend wahrnehmen soll. Zudem sind Neuregelungen hinsichtlich der Mengenmeldungen der Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten und der Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) vorgesehen. Auch die Behandlung des Elektroschrotts wird zusätzlichen Anforderungen unterworfen. Schließlich sind weitere Maßnahmen gegen den illegalen Export von Elektroaltgeräten geplant. Das ElektroG II wird aber voraussichtlich auch einzelne offene Rechtsfragen weiterhin nicht oder nur mit einem weiten Gestaltungsspielraum für die Akteure regeln. Dies gilt insbesondere für Definitionen einzelner Rechtsbegriffe und die Produktanforderungen zur Entnehmbarkeit von Batterien und Akkumulatoren.Quelle: http://www.forumz.de
Im Mittelpunkt der Novelle stehen die Ausweitung des bislang kategorienbasierten sachlichen Geltungsbereichs zu einem offenen Anwendungsbereich, die ebenso zur Erreichung der erhöhten Sammelziele für Elektroaltgeräte beitragen soll, wie die kontrovers diskutierten neuen Rücknahmepflichten des Handels. Daneben steht die Einführung des in diesem Zusammenhang neuen Rechtsinstituts des Bevollmächtigten bevor, der die Rechtspflichten nicht niedergelassener Hersteller quasi stellvertretend wahrnehmen soll. Zudem sind Neuregelungen hinsichtlich der Mengenmeldungen der Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten und der Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) vorgesehen. Auch die Behandlung des Elektroschrotts wird zusätzlichen Anforderungen unterworfen. Schließlich sind weitere Maßnahmen gegen den illegalen Export von Elektroaltgeräten geplant. Das ElektroG II wird aber voraussichtlich auch einzelne offene Rechtsfragen weiterhin nicht oder nur mit einem weiten Gestaltungsspielraum für die Akteure regeln. Dies gilt insbesondere für Definitionen einzelner Rechtsbegriffe und die Produktanforderungen zur Entnehmbarkeit von Batterien und Akkumulatoren.Quelle: http://www.forumz.de