Arbeitshilfe zur Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach § 31 Absatz 2 WHG aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht
Arbeitshilfe zur Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach § 31 Absatz 2 WHG aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht
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EG-Wasserrahmenrichtlinie, Wasserrecht, Bewirtschaftung
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Deutschland. Umweltbundesamt (Hrsg.), 2014. Arbeitshilfe zur Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach § 31 Absatz 2 WHG aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht, 2014. [online]. Texte, 25/2014. Verfügbar unter: https://openumwelt.de/handle/123456789/8634
Zusammenfassung deutsch
Die vorliegende Arbeitshilfe zeigt ein Vorgehen bei der wasserfachlichen Feststellung eines Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsziele sowie für die sich daran anschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 WHG auf. Ausgangspunkt der Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen ist der Verschlechterungsbegriff, der bislang jedoch noch nicht endgültig rechtlich geklärt ist.Innerhalb einer zweistufigen Prüfung hat die jeweils zuständige Behörde das Vorliegen einer Verschlechterung und die Gründe für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG festzustellen. Dies erfolgt zum einen im Rahmen der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme auf der Planungsebene. Daneben kann es auf der Vorhabenebene erforderlich sein, das konkrete Vorhaben innerhalb der einzelnen wasserrechtlichen Gestattungen auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls des § 31 Abs. 2 WHG hin zu prüfen. Die Arbeitshilfe ist modular aufgebaut und gliedert sich in vier Hauptmodule, wobei der Detaillierungsgrad der Prüfschritte von der zuständigen Planungs- oder Zulassungsbehörde festgelegt wird. Dabei ist festzuhalten, dass die Arbeitshilfe stets weitergedacht und fortentwickelt werden muss. Zum jetzigen Zeitpunkt kann diese nicht als abgeschlossen gelten. Vor allem die zu erwartenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs werden zu mehr Rechtssicherheit und -klarheit führen.
Quelle: Forschungsbericht
Quelle: Forschungsbericht