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Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe
Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe
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Keywords
Kanzerogener Stoff, Umweltchemikalien, Wirkungsanalyse, Gesundheitsgefährdung, Emissionsgrenzwert, TA-Luft, Krebserzeugender Stoff, Abschätzung der Wirkung, Erkrankungsrisiko, Emissionsbegrenzung, TA Luft
Citation
Hassauer, Martin, Fritz Kalberlah and Jens-Uwe Voß, 2015. Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe [online]. Dessau-Roßlau. Texte, 88/2015. Verfügbar unter: https://openumwelt.de/handle/123456789/6040
Abstract german
Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.