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Zur Bedeutung der Listen bekannt gemachter Mittel und Verfahren für behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen und zur Bekämpfung von Wirbeltieren auf Grundlage des § 18 Infektionsschutzgesetz

dc.date.issued2014
dc.description.abstractZum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Gliedertieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (§ 18 IFSG). Für Hersteller von Desinfektionsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln besteht keine Verpflichtung, ihre Präparate in die Listen nach § 18 IfSG eintragen zu lassen. Insbesondere ist die Eintragung in die Listen keine Voraussetzung für den Marktzugang in Deutschland. Dem Anwender steht die Wahl des Mittels grundsätzlich frei, soweit es sich nicht um behördlich angeordnete Maßnahmen, d. h. Entseuchungen, Entwesungen oder Maßnahmen gegen Wirbeltiere gemäß § 17 IfSG handelt. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, auch bei routinemäßiger Anwendung die oben genannten Listen zu Rate zu ziehen, da bei den dort aufgeführten Mitteln und Verfahren die Wirksamkeit durch behördliche, teilweise im Rahmen von Akkreditierungen qualitätsgesicherten Prüfungen oder Sachverständigengutachten belegt und von unabhängigen Institutionen bestätigt wurde.<BR>© www.link.springer.comde
dc.identifier.doihttps://doi.org/10.60810/openumwelt-40
dc.identifier.urihttps://openumwelt.de/handle/123456789/8782
dc.language.isoger
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subjectDesinfektion
dc.subjectEntwesung
dc.subjectSchädlingsbekämpfung
dc.titleZur Bedeutung der Listen bekannt gemachter Mittel und Verfahren für behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen und zur Bekämpfung von Wirbeltieren auf Grundlage des § 18 Infektionsschutzgesetz
dc.typeWissenschaftlicher Artikel
dspace.entity.typePublication
local.bibliographicCitation.journalTitleBundesgesundheitsblatt
local.bibliographicCitation.originalDOI10.1007/s00103-013-1928-6
local.bibliographicCitation.volume57 (2014), H. 5, Seite 568-573
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