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Publikationstyp

Wissenschaftlicher Artikel

Erscheinungsjahr

2014
'http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/'

Zur Bedeutung der Listen bekannt gemachter Mittel und Verfahren für behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen und zur Bekämpfung von Wirbeltieren auf Grundlage des § 18 Infektionsschutzgesetz

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Quelle

Bundesgesundheitsblatt
57 (2014), H. 5, Seite 568-573

Schlagwörter

Desinfektion, Entwesung, Schädlingsbekämpfung

Forschungskennzahl (FKZ)

Verbundene Publikation

Zitation

Zur Bedeutung der Listen bekannt gemachter Mittel und Verfahren für behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen und zur Bekämpfung von Wirbeltieren auf Grundlage des § 18 Infektionsschutzgesetz, 2014. Bundesgesundheitsblatt [online]. Bd. 57 (2014), H. 5, Seite 568-573. DOI 10.60810/openumwelt-40. Verfügbar unter: https://openumwelt.de/handle/123456789/8782
Zusammenfassung deutsch
Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Gliedertieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (§ 18 IFSG). Für Hersteller von Desinfektionsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln besteht keine Verpflichtung, ihre Präparate in die Listen nach § 18 IfSG eintragen zu lassen. Insbesondere ist die Eintragung in die Listen keine Voraussetzung für den Marktzugang in Deutschland. Dem Anwender steht die Wahl des Mittels grundsätzlich frei, soweit es sich nicht um behördlich angeordnete Maßnahmen, d. h. Entseuchungen, Entwesungen oder Maßnahmen gegen Wirbeltiere gemäß § 17 IfSG handelt. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, auch bei routinemäßiger Anwendung die oben genannten Listen zu Rate zu ziehen, da bei den dort aufgeführten Mitteln und Verfahren die Wirksamkeit durch behördliche, teilweise im Rahmen von Akkreditierungen qualitätsgesicherten Prüfungen oder Sachverständigengutachten belegt und von unabhängigen Institutionen bestätigt wurde.
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