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Publikationstyp

Wissenschaftlicher Artikel

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'http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/'
Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015, C-461/13, NuR 2015, 554

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Natur und Recht
37 (2015), H. 9

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Ginzky, H. (2015). Die Entscheidung des EuGH zum Verschlechterungsverbot - Alle Fragen geklärt? Natur und Recht, 37 (2015), H. 9. https://doi.org/10.60810/openumwelt-2032
Zusammenfassung englisch
Die Entscheidung des EuGH zum Verschlechterungsverbot ist für die Wasserwirtschaft von großer Bedeutung. Der EuGH stellt klar, dass sowohl das Zielerreichungsgebot als auch das Verschlechterungsverbot zwingend zu beachtende Maßstäbe für die Beurteilung einzelner Vorhaben darstellen. Ferner führt der EuGH aus, dass eine Verschlechterung des ökologischen Zustands eines Oberflächengewässers vorliegt, wenn eine der Qualitätskomponenten nach Anhang V Wasserrahmenrichtlinie (im Weiteren: WRRL) in eine niedrigere Klasse wechselt, auch wenn der (Gesamt-) Zustand unverändert bleibt. Er verwirft damit die in der deutschen Rechtswissenschaft entwickelten Zustandsklassen- und Status-Quo-Theorien. Für die Beurteilung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässer klärt der EuGH weitgehend die von der Verwaltung zu berücksichtigenden Bewertungsmaßstäbe. Es bleiben allerdings einige Fragen ungeklärt, insbesondere wie das Verschlechterungsverbot für die Beurteilung von nachteiligen Veränderungen des chemischen Zustands von Oberflächengewässern und im Kontext anderer EU-Richtlinien, insbesondere der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu verstehen ist.Quelle: http://link.springer.com

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