Frerichs, StefanHamacher, KarlSimon, AndréRau, Christoph2024-06-162024-06-162020Abschlussdhttps://doi.org/10.60810/openumwelt-6888https://openumwelt.de/handle/123456789/4392Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurde zum 04.05.2017 der § 13b neu in das Baugesetzbuch eingeführt. Die Einführung des § 13b BauGB hatte zum Ziel, der starken Dynamik im Wohnungsmarkt vor allem in den wachsenden Groß- und Universitätsstädten entgegenzuwirken. In diesem Bericht wird anhand einer qualitativen Stichprobenunteruntersuchung (Stand: Juni 2019) von 250 Planungsfällen aus 242 Gemeinden und einer darauf aufbauenden anonymen Online-Befragung dieser anwendenden Gemeinden untersucht, wie die Gemeinden die Vereinfachungen nutzen und welche Planungsergebnisse erreicht werden. Tatsächlich werden Verfahren auf Basis von § 13b BauGB vor allem von kleineren, vielfach ländlich geprägten Gemeinden genutzt, die Bauvorhaben in kleinem Maßstab verfolgen. Die Planungen begründen überwiegend kleine Bauvorhaben mit meist geringer Dichte und verstärken so die Neuinanspruchnahme von siedlungsnahen Freiflächen in besonderem Maße. Das Verfahren nach § 13b BauGB wird vor allem von kleinen Gemeindeverwaltungen mit begrenzten Personalkapazitäten genutzt und als Vereinfachung der verfahrensmäßigen und materiellen Anforderungen gesehen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 13b BauGB verbundenen Zielsetzungen, substanziell neues Wohnbauland zur Minderung der bestehenden Wohnungsnot in wachsenden Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten zu schaffen, werden jedoch nicht erreicht. Überdies sind die Verfahren mit teilweise umfangreichen Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden, u. a. durch die Inanspruchnahme strukturreicher und ökologisch hochwertiger Ortsrandstrukturen. In den Verfahren werden wesentliche Elemente zur Sicherung der materiellen und prozessualen Qualität der Bebauungsplanung mit dem Verzicht auf Umweltprüfung und Eingriffsregelung außer Kraft gesetzt. Sofern Untersuchungen zur Ermittlung von Abwägungsmaterial durchgeführt werden, basiert dies einerseits auf fachrechtlichen Vorgaben oder dient der nachbarschützenden Konfliktvermeidung. Die Autoren der Studie empfehlen, von einer Verlängerung und Verstetigung des § 13b BauGB dringend abzusehen. Quelle: ForschungsberichtWith the Act on the Implementation of Directive 2014/52/EU in urban development law and to strengthen the new cohabitation in the city, § 13b was newly introduced into the Building Code on 04.05.2017. The introduction of § 13b BauGB was aimed at counteracting the strong dynamics in the housing market, especially in the growing large and university cities. In this report, a qualitative sampling subanalysis (as of June 2019) of 250 planning cases from 242 municipalities and an anonymous online survey of the applying mu-nicipalities based on this survey will be used to investigate how the municipalities use the simplifications and what planning results are achieved. In fact, procedures based on § 13b BauGB are mainly used by smaller, often rural communities that pursue construction projects on a small scale. The plans are mainly based on small building projects with mostly low density and thus particularly strengthen the new use of open spaces close to settlements. The procedure according to § 13b BauGB is mainly used by small understaffed municipal administrations with limited personnel capacities and is seen as a simplification of procedural and material requirements. However, the objectives set by the legislator with the introduction of § 13b BauGB, namely to create substantial new housing land to reduce the existing housing shortage in growing municipalities with tight housing markets, are not being achieved. Moreover, the procedures are associated with sometimes extensive interventions in the natural balance, including the use of structurally-rich and ecologically-sound periurban structures. In the procedures, essential elements for securing the material and procedural quality of the development planning are sus-pended by dispensing with environmental assessment and intervention regulation. If investigations are carried out to determine the material to be weighed up, this is based on the one hand on technical legal requirements or serves to avoid conflicts with neighbours. The authors of the study recommend urgently refraining from extending and perpetuating § 13b BauGB. Quelle: ForschungsberichtIm Rahmen der Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 2017 wurde der bis 31.12.2019 befristete § 13b BauGB neu eingefügt, um Kommunen schnellere Flächenneuausweisungen für Wohnnutzungen zu ermöglichen.Verbunden damit wurden die bisherigen Regelungen des § 13a BauGB auch auf Flächen übertragen, die bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind. Wesentliche Elemente zur Sicherung der materiellen und prozessualen Qualität der Bebauungsplanung entfallen mit dem Verzicht auf die Umweltprüfung und der Beschränkung der Eingriffsregelung.Die kommunale Anwendung wird anhand von 250 vertieft untersuchten Bebauungsplänen analysiert und die damit verbundenen Umweltauswirkungen werden aufgezeigt.Im Ergebnis zeigt die Studie, dass die Anwendung von §13b BauGB mit teilweise umfangreichen Eingriffen in den Naturhaushalt an peripheren Siedlungsrändern insbesondere in kleineren Kommunen verbunden ist. Eine Anwendung der Regelungen in Kommunen über 50.000 Einwohner*innen ist hingegen selten.1 Onlineressource (101 Seiten)online resourcegerhttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/BauleitplanungUmweltprüfungEingriffsregelungRaumordnung§13b BaugesetzbuchFlächenneuausweisungQualitative Stichprobenuntersuchung zur kommunalen Anwendung des § 13b BauGBQualitative Stichprobenuntersuchung zur kommunalen Anwendung des § 13b BauGBForschungsberichtNachhaltigkeit | Strategien | InternationalesSustainability | Strategies | International matters